Satzung

Vorläufige unbestätigte Satzung 1/2008 der Ersten OnlinePartei Deutschlands


§1 Präambel
(1) Die EOPD (Erste Onlinepartei Deutschlands) ist eine Internet-Partei der bürgerlichen Mitte, die neue Wege in der Demokratie sucht, in dem sie die Möglichkeiten des Internets benutzt um: 

- mehr Basisdemokratie herzustellen
- das Verhältnis Wähler - Gewählter auf einer tieferen und direkteren Ebene neu zu defnieren
- ein Portal der Information und Abstimmung zu schaffen, die es jedem Bürger ermöglicht, ohne viel Aufwand am politischen Prozess teilzuhaben.

(2) Die OEPD möchte an der politischen Entscheidungsfindungsprozess teilhaben und den Willen des Volkes unverfälscht in die Bundespolitik bringen.

§2 Namen
Die Partei führt den Namen Erste OnlinePartei Deutschlands (in der Abkürzung EOPD).

§3 Sitz
Sitz der EOPD ist derzeit kommisarisch Stockdorf bei München, bzw. das Internet Portal mit gleichnahmiger Adresse.

§4 Logo
Das Logo der EOPD wird durch Mitgliederabstimmung bestimmt.

§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer sich den Grundwerten der Demokratie verpflichtet fühlt. Näheres regelt die Beitrittsordnung.

(2) Die Mitgliedschaft in der EOPD endet durch Austritt, durch Inaktivität entsprechend den Festlegungen der Betreiber der Plattform, durch Ausschluß und durch den Tod.

(3) Ausgeschlossen werden kann, wer sich parteischädigend verhält.
Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer:

- in jeglicher gearteter Öffentlichkeit mit seinen Meinungen gegen die in der Satzung festgelegten Grundwerte der EOPD verstößt, oder gegen Mehrheitsbeschlüsse der EOPD Stellung nimmt,

- vertrauliche Informationen der EOPD an Aussenstehende weitergibt.

3.1. Regelverfahren:
Der Ausschlußantrag ist vom zu wählenden oder kommissarischen Vorstand der EOPD dem Schiedsgericht zuzuleiten, das darüber innerhalb einer First von 5 Tagen befindet. Der Zuleitung des Antrags muss ein Vostandsbeschluß mit einfacher Mehrheit vorausgehen.

3.2. Eilverfahren:
In dringenden Fällen kann der Vorstand den Parteiausschluß durch einstimmigen Beschluß vollziehen. Einstimmigkeit ist gegeben, wenn 4 von 5 Vorständlern, die zwischenzeitlich online waren, dem Antrag zugestimmt haben. Der Beschluß bleibt auch dann gültig, wenn das fünfte Mitglied, das später online geht, dagegen stimmt.

Der Vorstand darf im Falle eines gültigen Beschlusses das Parteimitglied im Admin-Tool sofort sperren. Die Gründe hierfür sind im Parteiforum ausführlich darzulegen und es ist insbesondere aufzuzeigen, worin die Eilbedürftigkeit dieser Entscheidung begründet ist. Wenn sich in der Diskussion mehr als 15% der aktiven Parteimitglieder gegen den Vorstandsbeschluß wendet, so ist eine Mitgliederabstimmung gemäß Wahlordnung über den Parteiausschluß zu starten.

Sollte der Beschluß des Vorstands in dieser Mitgliederabstimmung von der Mehrheit nicht mitgetragen werden, so ist das ehemalige Parteimitglied im Admin-Tool zu entsperren, um ihm den Aufnahmeantrag zu ermöglichen. Nach erfolgtem Aufnahmeantrag ist das Mitglied sofort wieder aufzunehmen. Die Beitrittsordnung gilt in diesem Fall nicht, eine Probemitgliedschaft entfällt.


§6 Organe
Organe der EOPD sind
- die Mitgliederabstimmung
- das Schiedsgericht
- der Vorstand
- Geschäftsleitung
- Gründerteam
- Politischer Beirat

§7 Mitgliederabstimmung
(1) Die Mitgliederabstimmung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen übertragen wurde.

(2) Wie Mitgliederabstimmungen auszusehen haben regelt die Wahlordnung der UNION im §2 Mitgliederabstimmungen.

(3) Der Vorstand muss Mitgliederbstimmungen starten, wenn dies 15 Mitglieder fordern.

(4) Aufgaben der Abstimmungen
a) Wahl von Kandidaten für Ämter in der EOPD und anderen Initiativen und Gremien.
b) Empfehlung von Kandidaten für Ämter in anderen Initiativen, Parteien und Gremien.
c) Beschlussfassung über die Satzung der EOPD
d) Beschlussfassung über die Arbeit der EOPD
e) Beschlussfassung über Anträge
f) Ggf. Beschlussfassung über Schiedsgerichtsordnung
g) Ggf. Beschlussfassung über Wahlordnung
h) Ggf. Beschlussfassung über Beitrittsordnung
i) Ggf. Beschlussfassung über Finanzordnung


§8 Schiedsgericht
(1) Die Nähere Arbeit des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsgerichtsordnung bestimmt.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Mitgliedern und eine Liste von Ersatzmitglieder zusammen.

(3) Wahl des Schiedsgericht
a) Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden durch Wahl bestimmt. Dies regelt die Wahlordnung der EOPD im §4 Gruppenwahlen näher. Sie dürfen allerdings zeitgleich nicht Mitglied des Vorstandes, Mitglied des
Aufnahmegremiums oder Mitglied der aktuellen Regierung sein.
b) Der Kandidat mit den meisten Stimmen ist Vorsitzender des Schiedsgerichts, der mit den zweitmeisten Stimmen ist stellvertretener Vorsitzender.
c) Das Schiedsgericht wird für eine Amtszeit von 4 Monaten gewählt und bleibt bis zur Konstituierung des nächsten Schiedsgerichts im Amt.
d) Tritt ein Mitglied des Schiedsgerichts aus der Partei EOPD aus oder tritt von seinem Amt zurück, so rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen
nach.
e) Meldet ein Mitglied des Schiedsgerichts seine Abwesenheit für wenige Tage an, so kann vorrübergehend ein Ersatzmitglied dessen Aufgabe übernehmen.
f) Besteht die Liste der Ersatzmitglieder nur noch aus zwei oder weniger Leuten, so können weitere Personen nachgewählt werden, welche dann an das Ende der Liste herangehängt werden.

(4) Existiert ein Schiedsgerichtsforum, so haben die Mitglieder des Schiedsgerichts zugriff auf Dieses.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern der EOPD. Diese dürfen nicht Mitglied des Schiedsgerichts sein.
- der/die Vorsitzende
- der/die Stellvertretende Vorsitzende
- der/die Generalsekretär(in)
- der/die Beisitzer(in)
- der/die Beisitzer(in)

(2) Wahl des Vorstandes
a) Die reguläre Wahl des Vorstandes regelt die Wahlordnung der EOPD im §3 Einzelpersonenwahl.

b) Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 4 Monaten gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers in der folgenden regulären Wahl im Amt.

c) Der Bewerbungsfaden zur Wahl zum Vorsitzenden ist in der Regel innerhalb von 2 Wochen nach der Übergabe des Kanzleramtes zu eröffnen. Nach dessen Wahl werden gleichzeitig der stv. Vorsitzende und der Generalsekretär in zwei getrennten Wahlgängen gewählt. Nach Abschluß dieser Wahlen werden die beiden Beisitzer in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt.

d) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes kann vorzeitig durch Erklärung des Rücktritts oder mit dem Ausscheiden aus der Partei enden. Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann sein Amt nicht ruhen lassen. Eine entsprechend verfasste Erklärung gilt als Erklärung des Rücktritts.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so kann der verbleibende Vorstand innerhalb einer First von einer Woche ab dem Zeitpunkt des Rücktritts/Ausscheidens erklären, dass die Tätigkeiten vom Restvorstand bis zur nächsten regulären Vorstandswahl übernommen werden. Erfolgt diese Erklärung nicht innerhalb der Frist von einer Woche oder erklärt der Restvorstand vorher bereits den Verzicht auf die Übernahme der Tätigkeiten, so ist eine Neubesetzung des freien Vorstandsamtes durch Neuwahl nach den Maßgaben der Ziffer (2) a) durchzuführen und der Bewerbungsthread unmittelbar zu starten.

e) Sollte nach erfolgter Erklärung der Übernahme der Aufgaben durch den Restvorstand ein weiteres Vorstandsmitglied zurücktreten oder aus sonstigen Gründen ausscheiden, so erlischt diese Sonderregelung mit sofortiger Wirkung und es sind innerhalb von 7 Tagen Neuwahlen für beide offenen Vorstandspositionen vom Restvorstand zu starten. Diese Regelung bezieht sich auf alle nachfolgenden Rücktritte / Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern.

f) Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit der Amtsperiode der im Amt befindlichen restlichen Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer (2) b.).

g) Tritt der gesamte Vorstand zurück, sei es durch gemeinsame Erklärung oder durch individuelle, zeitlich auseinanderliegende Erklärungen zurück oder scheidet aus anderen Gründen aus, so sind die Amtsgeschäfte durch den zurückgetretenen Vorstand kommissarisch weiterzuführen. Der kommissarische Vorstand hat die Berechtigung, bis zu zwei Parteimitglieder zu seiner Unterstützung mit Adminrechten auszustatten, um die Administration der Partei sicherzustellen. Der kommissarische Vorstand hat sodann innerhalb von 3 Tagen Neuwahlen in der Reihenfolge der Ziffer (2) c.) zu starten. Nach der Wahl des neuen PV erlöschen die Befugnisse des kommissarsichen Vorstandes. Der neugewählte PV darf bis zu zwei Parteimitglieder zu seiner Unterstützung mit Adminrechten auszustatten, um die Administration der Partei sicherzustellen. Diese Befugnis endet mit der abgeschlossenen Wahl zum Stellvertreter und Generalsekretär.

Die Amtszeit des neugewählten Vorstandes endet zum Ende der Amtsperiode des zurückgetretenen Vorstandes. Sofern der Rücktritt des gesamten Vorstandes innerhalb eines Zeitraums erfolgt, der weniger als 30 Tage vor dem Beginn der nächsten Kanzlerwahlen in DOL liegt, gelten die Neuwahlen als vorgezogene reguläre Vorstandswahl.

(3) Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind u.a.
a) Leitung des Wahlkampfes,
b) Führung der laufenden Geschäfte
c) Leitung der Pressearbeit für die EOPD,
d) Koordinierung und inhaltliche Erstellung von Werbematerial,
e) Koordinierung und inhaltliche Erstellung und Weiterentwicklung der Satzung,
f) Koordinierung und inhaltliche Erstellung und Weiterentwicklung des Parteiprogramms,
g) Koordinierung und inhaltliche Erstellung und Weiterentwicklung anderer Ordnungen
h) Koordinierung und Ansprechpartner von/für RL-Treffen,
i) Prüfung von Aufnahmeanträgen und Aufnahme von Mitgliedern
j) Mitgliederwerbung
k) Führen der Zentralen Mitgliederkartei
l) Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederabstimmungen
m) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederabstimmungen und des Schiedsgerichts.
n) Information der Mitglieder

(4) Der Vorstand hat kurz nach seiner Wahl die Aufgabenbereiche eines jeden Vorstandsmitgliedes dauerhaft zu veröffentlichen.

(5) Alle Vorstandsmitglieder müssen regelmäßig Rechenschaftsberichte ablegen.
Grundlage der Bewertung ist hierfür die Aufgabenverteilung des Vorstandes.
Mindestens zwei sind vorzulegen. Einen zur Halbzeit der Legislaturperiode und einem zum Ende der Legislaturperiode oder beim Ausscheiden aus dem Vorstand.

(6) Vorstandsbeschlüsse
Der Vorstand hat etwas beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, abzüglich der Enthaltungen, den Beschluss tragen. Bei Patt
zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Der Vorsitzende kann sich dann nicht mehr enthalten.
Ist der Vorstand in Folge Rücktritt / Ausscheiden gemäß Ziffer (2) nicht vollständig besetzt, so gilt diese Beschlußregelung für den Restvorstand.
Bei Patt zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Der Vorsitzende kann sich dann nicht mehr enthalten.

(7) Webmaster
a) Der Vorstand kann bis zu 2 Mitglieder der EOPD zu Webmastern ernennen.
b) Aufgaben der Webmaster sind:
I) Erstellen, Pflege und Aktualisierung der dol-internen EOPD-Startseite
II) Erstellen, Pflege und Aktualisierung der dol-externen EOPD-Startseite(n)
III) Technische Betreuung des Vorstandes
(8) Ist ein Mitglied der EOPD Träger eines Amtes in der bestehenden Regierung oder wurde vom Vorstand zum Webmaster ernannt, so kann dieses Mitglied in den Vorstand zu kooptiert werden.

§10 Zugriffsrechte
(1)Zugriffsrechte der Partei EOPD offen.
a) Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter haben Zugriff auf das starten von Abstimmungen, die Rundmailfunktion und das editieren der Startseite sowie das Administrationsprogramm. Des weiteren Zugriff zu den Abstimmungen und dem Diskussionsforum. Die anderen Vorstandsmitglieder können auf Beschluss des Vorstandes aufgabenbezogene Rechte zugewiesen bekommen.
b) Existiert ein Vorstandsforum, so haben Vorstandsmitglieder und kooptierte Vorstandsmitglieder zugriff auf Dieses.
c) Mitglieder der EOPD haben Zugriff zu den Abstimmungen und dem Diskussionsforum.
d) Sind Mitglieder der EOPD an einer Regierung beteiligt, so kann ein Forum "Regierungsmitglieder" zur Verfügung gestellt werden. Zugriff haben alle an einer Regierung beteiligten EOPD Mitglieder sowie der Parteivorsitzende und der Generalsekretär

(2) Einzelne Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes weitere Rechte bekommen.

§11 Ehrenvorsitzender
(1) Die Partei EOPD kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. Diese Ehre wird Mitglieder zu Teil, die sich durch besondere Fähigkeiten und großes Engagement verdient gemacht haben.

(2) Wahl des Ehrenvorsitzenden
a) Der Vorstand macht einen Vorschlag
b) Durch eine geheime Mitgliederabstimmung wird über diesen Vorschlag abgestimmt.

(3) Der Ehrenvorsitzende kann durch geheime Mitgliederabstimmung wieder abgewählt werden.

(4) Der Ehrenvorsitzende ist beratendes stimmloses Vorstandsmitglied.

§13 Zentrale Mitgliederkartei
(1) Die EOPD führt eine Zentrale Mitgliederkartei (ZMK). In dieser sind die persönlichen Daten der Mitglieder der EOPD gespeichert.

(2) Name, Anschrift, Telefon, Email und Geb.-Datum von jedem Mitglied sind darin zu erfassen. Weitere Angaben können freiwillig erfasst werden.

(3) Die persönlichen Angaben in der ZMK dürfen von der EOPD im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet werden.

(4) Wenn ein Mitglied seinen Namen auf der Plattform ändert, oder sonstige wichtige Personendaten sich ändern, so hat er dies mitzuteilen, damit sein Eintrag in der ZMK geändert werden kann.

§13 Sonstige Regelungen
In allen Angelegenheiten, die durch die vorstehende Satzung oder durch Mitgliederabstimmungen nicht geregelt werden, gelten die Beschlüsse des Vorstandes.

§14 - Ehrenzeichen zum Zeichen der Anerkennung für geleistete Tätigkeiten im Sinne der Ziele und Inhalte der EOPD existieren in der EOPD Ehrenzeichen-Legende. Die EOPD verleiht einen Jahrespreis für verdiente Mitglieder und auch jährlich den besten externen Partner.
(1) Ehrenzeichen in Bronze, Silber und Gold Ausgezeichnet werden mit diesem Preis Mitglieder und ehemalige Mitglieder der UNION für besondere Verdienste. Dazu ist ein Thread im Parteiforum zu führen. Vorschlagsrecht besteht für alle Parteimitglieder. Der Vorschlagszeitraum beträgt 7 Tage und ist 7 Tage vor Ablauf des Monats vom Vorstand zu eröffnen. Die Fristen sind anzugeben. Nach Ablauf der 7 Tage ist eine Abstimmung über die Vorgeschlagenen zu starten mit einer Laufzeit von 5 Tagen. In die Abstimmung werden diejenigen Mitglieder aufgenommen, die 7 Nennungen im Thread erhalten haben, von denen 2 durch zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vorstandsmitglieder ausgesprochen werden müssen. Das Ehrenzeichen wird verliehen, wenn mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Verleihung gestimmt haben. Die Träger des Ehrenzeichen werden auf der Startseite der EOPD auf einer Liste geführt. Sie dürfen das Ehrenzeichen auf dem Profil erwähnen. Das Ehrenzeichen kann nur in aufsteigender Hierarchie vergeben werden. Eine Ausnahme besteht im Zeitraum von 4 Wochen nach Einführung, in der die Zeit der bisher nicht bestehenden Ehrenzeichen aufgearbeitet werden kann.
(2) Die EOPD wählt zudem einen Monatspreisträger aus den Reihen der altiven Parteimitglieder im Rahmen einer Parteiabstimmung. Dazu ist ein Thread im Parteiforum zu führen. Vorschlagsrecht besteht für alle Parteimitglieder. Der Vorschlagszeitraum beträgt 7 Tage und ist 7 tage vor Ablauf des Monats vom Vorstand zu eröffnen. Die Fristen sind anzugeben. Nach Ablauf der 7 Tage ist eine Abstimmung über die Vorgeschlagenen zu starten mit einer Laufzeit von 5 Tagen. In die Abstimmung werden diejenigen Mitglieder aufgenommen, die 3 Nennungen im Thread erhalten haben. Preisträger wird derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit wird der preis an alle Stimmengleichen vergeben. Der jeweils aktuelle Gewinner wird auf der Startseite der UNION eingetragen.

§15 Satzung
(1) Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung auf Beschluss einer Abstimmung in Kraft, bei der sich 2/3 der abstimmenden Mitglieder dafür ausgesprochen haben. Die geheime Abstimmung muss durch Rundmail angekündigt werden und hat eine Dauer von mindestens 96 Stunden. Diese kann mit der Abstimmung der Wahlordnung gekoppelt werden.

(2) Die Satzung kann auf Beschluss einer Abstimmung, bei der sich 2/3 der abstimmenden Mitglieder dafür ausgesprochen haben, geändert oder aufgelöst werden. Die geheime Abstimmung muss durch Rundmail angekündigt werden und hat eine Dauer von mindestens 96 Stunden.
Jeder Antrag auf Änderung der Satzung ist im allgemeinen Forum der Partei vor Abstimmung mindestens 96 Stunden zur Diskussion zu stellen. Abänderungsanträge zum Hauptantrag zur Satzungsänderung verlängern die Frist von 96 Stunden nicht.

(3) Übernahme von Beschlüssen
a) die fünf gewählten Mitglieder des Vorstandes nach der GO werden wie folgt übernommen:
i. Vorsitzender bleibt Vorsitzender
ii. Stellv. Vorsitzender bleibt Stellv. Vorsitzender
iii. Generalsekretär wird zum stellv. Vorsitzenden
iv. Webmaster bleibt Webmaster
v. Die Funktion des Neumitgliederbeauftragten erlischt.
b) Das bestehende Logo wird übernommen